Sie haben jederzeit die Möglichkeit, sich im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens an den Rundfunkrat des Hessischen Rundfunks zu wenden. Dazu bedarf es der schriftlichen Form.
Fernsehzuschauer, Radiohörer und Internetnutzer können sich für Kritik an den Programmen und wegen grundsätzlicher Kritik an denHörer- und Zuschauerservice wenden.
Ein Beschwerdeverfahren, das sich an den Rundfunkrat des Hessischen Rundfunks richtet, bedarf der schriftlichen Form.
Der Vorsitzende des Rundfunkrats leitet die Beschwerde zunächst an den Intendanten des hr weiter und bittet um eine Stellungnahme. Der Intendant nimmt gegenüber dem Beschwerdeführer Stellung und unterrichtet den Vorsitzenden des Rundfunkrats über seine Sicht der Beschwerde.
Ist der Beschwerdeführer mit der Sicht des Intendanten nicht einverstanden, kann er sich bei sendungsbezogenen Beschwerden an den jeweils zuständigen Ausschuss (Hörfunk, Fernsehen oder Telemedien) wenden, der sich mit der Angelegenheit befasst. Mit allen anderen Beschwerden befasst sich der Beschwerdeausschuss. Der entsprechende Ausschuss trifft dann nach ausführlicher Beratung im Namen des Rundfunkrats eine Entscheidung.
Gegen dessen Entscheidung können sowohl der Beschwerdeführer als auch der Intendant den Rundfunkrat direkt anrufen.
Geschäftsstelle des Rundfunk- und Verwaltungsrats Hessischer Rundfunk Anstalt des öffentlichen Rechts Bertramstraße 8 D-60320 Frankfurt E-Mail: hr-Rundfunkrat@hr.de
Weitere Informationen
Beschwerden gemäß §5 der Satzung des Hessischen Rundfunk
(1) Über Einsprüche gegen die Darbietungen und die sonstige Tätigkeit des Hessischen Rundfunks entscheidet der Intendant/die Intendantin. Gegen dessen/deren Bescheid kann Beschwerde eingelegt werden.
(2) Bezieht sich die Beschwerde auf sendungsbezogene Fragen der Programmgestaltung in Fernsehen und Hörfunk, so ist sie dem jeweiligen Programmausschuss Fernsehen oder Hörfunk zur Entscheidung zuzuleiten. Beschwerden über originäre Telemedieninhalte werden durch den Telemedienausschuss bearbeitet. Originäre Telemedieninhalte sind solche Inhalte oder Teile von Inhalten, die in dieser Form ausschließlich über Telemedien verbreitet werden. Über alle anderen Beschwerden entscheidet der Beschwerdeausschuss. Die Entscheidungen der Ausschüsse ergehen namens des Rundfunkrats. Richtet sich die Beschwerde gegen eine Sendung oder ein Angebot, die bzw. das bereits Gegenstand einer Beschwerde mit inhaltlich gleicher Argumentation war und im zuständigen Ausschuss behandelt wurde, kann der/die Vorsitzende des Ausschusses im Einvernehmen mit dem/der Vorsitzenden des Rundfunkrats entscheiden, von einer erneuten Behandlung der Beschwerde im Ausschuss abzusehen und direkt eine Entscheidung des Rundfunkrats herbeizuführen.
(3) Gegen die Entscheidungen der Ausschüsse können der Beschwerdeführer/die Beschwerdeführerin und der Intendant/die Intendantin den Rundfunkrat selbst anrufen. Die Ausschüsse können in jedem Fall auch von sich aus die Entscheidung des Rundfunkrats herbeiführen.