Rechtsgrundlagen und Selbstverpflichtungen
Aufgaben und Arbeit der Aufsichtsgremien des Hessischen Rundfunks – des hr-Rundfunkrats und des hr-Verwaltungsrats – sind in rechtlichen Grundlagen und Selbstverpflichtungen festgeschrieben.
- Medienstaatsvertrag
- hr-Gesetz und hr-Satzung
- Geschäftsordnungen der Aufsichtsgremien
- Richtlinien und Verfahrensordnungen
- Selbstverpflichtung
- Dreistufentest
Der Medienstaatsvertrag (MStV)
Die 16 Bundesländer haben in Staatsverträgen alle wichtigen Grundlagen für Rundfunk und Telemedien in Deutschland festgelegt. Diese Verträge gelten für alle 16 Bundesländer und können nur mit Zustimmung aller 16 Parlamente geändert werden.
Am 7. November 2020 ist der aktuell gültige Medienstaatsvertrag in Kraft getreten. Er schreibt für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk vor, wie beispielsweise Auftrag, Programmangebote, Finanzierung oder kommerzielle Tätigkeiten auszusehen haben. Zudem enthält der Medienstaatsvertrag umfangreiche Regelungen für Telemedien. Er wurde seit in Kraft treten durch Medienänderungsstaatsverträge (MÄStV) mehrfach geändert und erweitert.
Mehr Informationen zu Rundfunkstaatsverträgen: hr.de
Download der aktuell gültigen Fassung des Medienstaatsvertrags [PDF - 804kb]
hr-Gesetz und hr-Satzung
Den Hessischen Rundfunk gibt es seit 1948. Die Landesrundfunkanstalt für das Land Hessen wurde mit der Verabschiedung des "Gesetzes über den Hessischen Rundfunk" gegründet. Das hr-Gesetz regelt Auftrag und Organisation des Hessischen Rundfunks.
In der hr-Satzung ist festgeschrieben, wie die drei Organe des Hessischen Rundfunk, Rundfunkrat, Verwaltungsrat und Intendant, zusammenarbeiten. Sie gibt beispielsweise vor, wie oft Rundfunk- und Verwaltungsrat zusammentreten, wie Ausschüsse zu bilden sind, für welche Rechtshandlungen der Intendant die Zustimmung des Verwaltungsrats braucht oder wie mit Programmbeschwerden umzugehen ist.
Mehr Informationen zum hr-Gesetz: hr.de
Download des Gesetzes über den Hessischen Rundfunk [PDF - 108kb]
Mehr Informationen zur hr-Satzung: hr.de
Download der Satzung des Hessischen Rundfunk [PDF - 114kb]
Geschäftsordnungen der Aufsichtsgremien
Die Geschäftsordnungen von Rundfunkrat und Verwaltungsrat regeln Abläufe und Verfahrensweisen der Gremien. In ihnen ist festgeschrieben, wie beispielsweise Sitzungen organisiert sind, wann ein Gremium beschlussfähig ist oder wie die Geschäftsstelle ausgestattet ist.
Mehr Informationen zu den Aufgaben des Rundfunkrats: hr-rundfunkrat.de
Download der Geschäftsordnung des hr-Rundfunkrats [PDF - 149kb]
Mehr Informationen zu den Aufgaben des Verwaltungsrats: hr.de
Download der Geschäftsordnung des hr-Verwaltungsrats [PDF - 148kb]
Richtlinien und Verfahrensordnungen
Die Qualitätsrichtlinie für die Gemeinschaftsangebote der ARD wurde vom hr-Rundfunkrat im Februar 2024 verabschiedet. Die Länder hatten im Dritten Medienänderungsstaatsvertrag die Aufsichtsgremien mit der „Festsetzung inhaltlicher und formaler Qualitätsstandards sowie standardisierter Prozesse zu deren Überprüfung“ beauftragt. (§ 31 Abs. 4 MStV)
Download der ARD-Qualitätsrichtlinie [PDF - 294kb]
Da sich die vom hr-Rundfunkrat am 9.2.2024 beschlossene ARD-Qualitätsrichtlinie ausschließlich auf „Das Erste“ und die Mediathek der ARD und die Zulieferungen des hr zum Gemeinschaftsangebot bezieht, beschloss der Rundfunkrat des hr am 1.11.2024 eine erweiterte hr-Qualitätsrichtlinie, die sich auf alle Angebote des hr in Hörfunk, Fernsehen und Telemedien bezieht. Sie enthält insbesondere zusätzliche Standards für den Hörfunk, für digitale Audio-Angebote und die Regionalität als eine der Kernkompetenzen des Hessischen Rundfunks.
Download der hr-Qualitätsrichtlinie [PDF - 304kb]
Der dritte Medienänderungsstaatsvertrag ermöglicht die sogenannte Flexibilisierung einzelner linearer Programme (tagesschau24, One, ARD-alpha, PHOENIX, KiKa). Diese linearen Fernsehprogramme dürfen mit Zustimmung der zuständigen Gremien in digitale Angebote überführt oder eingestellt werden. Die neue ARD-Verfahrensordnung Flexibilisierung konkretisiert und gestaltet das Zustimmungsverfahren.
Download der ARD-Verfahrensordnung Flexibilisierung [PDF - 98kb]
Selbstverpflichtung
Compliance
Der 4. Medienänderungsstaatsvertrag befasst sich insbesondere mit den Themen Compliance und Aufsicht. Auf der Grundlage der von der Gremienvorsitzendenkonferenz am 27.2.2024 beschlossenen Compliance-Rahmenrichtlinie für die Mitglieder der Rundfunk- und Verwaltungsräte der ARD-Anstalten haben der Rundfunkrat und der Verwaltungsrat des Hessischen Rundfunks in ihren Sitzungen am 3.5.2024 Compliance-Richtlinie für die Mitglieder der hr-Gremien beschlossen.
Compliance-Richtlinie mit Anlage A (Selbstauskunft [PDF - 111kb])
ARD-Selbstverpflichtung
Alle zwei Jahre legen die Sender gemäß Medienstaatsvertrag (§ 31(II)) einen umfänglichen Bericht vor, in dem sie darlegen, inwieweit es gelungen ist, den Programmauftrag zu erfüllen, sie informieren darin über Qualität und Quantität der Programmangebote und machen Aussagen über die Zukunft.
Übersichtsseite mit ARD-Selbstverpflichtungen
Dreistufentest
Seit 2009 sind ARD, ZDF und Deutschlandradio verpflichtet, ihre Telemedien-Angebote bzw. wesentliche Änderungen ihrer Telemedienkonzepte einem sogenannten Dreistufentest zu unterziehen. Mit diesem Verfahren wurde geprüft, ob neue Verbreitungskanäle wie digitale Radioprogramme oder Online-Angebote dem öffentlich-rechtlichen Auftrag entsprechen. Verantwortlich für die Durchführung sind die Rundfunkräte der Sender.